OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.06.1997
2 UF 71/96
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a, b ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 629
NJWE-FER 1998, 99
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe,

Berücksichtigung von Versorgungszahlungen im Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 2 UF 71/96

DRsp Nr. 1998/2335

Berücksichtigung von Versorgungszahlungen im Versorgungsausgleich

»1. Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung Versorgungszahlungen bereits vor dem 60. Lebensjahr (hier: mit Vollendung des 55. Lebensjahres), sind diese erst dann bei der Wertermittlung als laufende Leistungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn der Versorgungsberechtigte das nach der jeweiligen Verkehrsanschauung niedrigste Eingangsalter für einen Ruhestand erreicht hat. Das betriebliche Ruhegeld stellt in diesem Fall in der Regel eine Überbrückungszahlung dar, die dem Leistungsbegriff einer betrieblichen Altersversorgung nicht entspricht.2. Zur Frage der Berechnung des zeitratierlichen Anteils einer Betriebsrente, wenn der Arbeitnehmer zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Betrieb ausscheidet.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a, b ;

Gründe: