BGH - Urteil vom 29.01.1986
IVb ZR 9/85
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1578 Nr. 14
FamRZ 1986, 437
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 43
MDR 1986, 567
NJW 1986, 1342
Vorinstanzen:
Kammergericht,

Berücksichtigung von Zinsen aus im Zugewinnausgleich erlangten Kapitalbeträgen bei der Unterhaltsbemessung

BGH, Urteil vom 29.01.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 9/85

DRsp Nr. 1994/4366

Berücksichtigung von Zinsen aus im Zugewinnausgleich erlangten Kapitalbeträgen bei der Unterhaltsbemessung

»a) Zur Berücksichtigung von Zinsen, die der unterhaltsbedürftige geschiedene Ehegatte aus einem im Wege des Zugewinnausgleichs erlangten Kapitalvermögen zieht oder ziehen könnte, wenn Nutzungen des ausgeglichenen Vermögens während der Ehe die Lebensverhältnisse der Ehegatten mitgeprägt haben. b) Zur Unterhaltsbemessung nach der sog. Differenzmethode, wenn die geschiedenen Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte aus Erwerbstätigkeit beziehen.« Zinserträge, die der Unterhaltsbedürftige aus einem im Wege des Zugewinnausgleichs oder der sonstigen Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten erlangten Kapitalvermögen zieht oder ziehen könnte, mindern nach § 1577 Abs. 1 BGB die Bedürftigkeit. Der Standpunkt, daß diese Zinsen in den Fällen, in denen das zugrundeliegende Kapital vor der Aufteilung die ehelichen Lebensverhältnisse in irgendeiner Form mitgeprägt hat, im wesentlichen den mit Hilfe jenes Vermögens in der Ehe erreichten höheren Lebensstandard abdeckten und mit dem Betrag gleichgesetzt werden könnten, um den der Unterhaltsbedarf infolge jener Vermögensnutzung höher sei, kann jedoch nicht geteilt werden.

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.