OLG Hamm - Urteil vom 08.06.2006
4 UF 208/05
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 215
OLGReport-Hamm 2007, 316
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 172 F 2200/02

Berücksichtigung von Zinserträgen bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 4 UF 208/05

DRsp Nr. 2008/23999

Berücksichtigung von Zinserträgen bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Zinserträge aus der Anlage eines im Rahmen des Zugewinnausgleichs gezahlten Geldbetrages sind im Wege der Differenz- und nicht im Wege der Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn die Erträge aus dem Vermögen bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Normenkette:

BGB § 1578 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am ... geheiratet. Aus der Ehe ging die am ... geborene Tochter hervor.

Die Antragstellerin hatte zwei Kinder mit in die Ehe gebracht (..., geb. am ... und ..., geb. am ...). Ferner lebte im ehelichen Haushalt ein Pflegekind (..., geb. am ...), das zuvor der Antragsgegner und seine _ verstorbene _ erste Ehefrau aufgenommen hatten. Im Juli 2002 zog die Antragstellerin mit ihren drei Töchtern aus. ... lebt weiter im Haus des Antragsgegners. ... hat zwischenzeitlich einen eigenen Hausstand.

Die Antragstellerin ist halbtags als Krankenschwester beschäftigt. Weitere Einkünfte erzielt sie aus ihrer Tätigkeit bei der ... . Zum Ausgleich des Zugewinns erhielt sie vom Antragsgegner eine Zahlung von 66.500 Euro.

Der Antragsgegner ist als technischer Angestellter bei der ... tätig. Ab Juli 2006 wird er aus dem aktiven Dienst ausscheiden und zunächst Kurzarbeitergeld beziehen.