BGH - Urteil vom 24.04.1990
VI ZR 183/89
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ; StVG § 10 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1619 Dienstleistungspflicht 1
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Unterhaltsschaden 2
ES Kfz-Schaden M-2/48
MDR 1990, 809
NJW-RR 1990, 962
NZV 1990, 307
VRS 1990, 257
VersR 1990, 907
Vorinstanzen:
Frankfurt,

Berücksichtigung von zukünftigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Faktoren bei der Festsetzung einer Unterhaltsrente

BGH, Urteil vom 24.04.1990 - Aktenzeichen VI ZR 183/89

DRsp Nr. 1994/4062

Berücksichtigung von zukünftigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Faktoren bei der Festsetzung einer Unterhaltsrente

»Der Richter muß bei der Festsetzung einer Unterhaltsrente bis zum 18. Lebensjahr von vornherein alle für die Bemessung dieser Rente in Zukunft maßgebenden Faktoren im Rahmen einer Prognose berücksichtigen. Sieht er sich trotz der Möglichkeiten, die ihm § 287 ZPO eröffnet, nicht in der Lage, einzelne für die Höhe der Rente erhebliche Faktoren in seine Zukunftsprognose einzubeziehen, dann muß er dies mit Deutlichkeit in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringen.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ; StVG § 10 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Mutter der beiden damals 3 Jahre bzw. 3 Monate alten Kläger ist am 2. August 1985 im Alter von 25 Jahren bei einem Verkehrsunfall durch das Verschulden des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Erstbeklagten ums Leben gekommen. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Ersatz ihres dadurch entstandenen Unterhaltsschadens in Anspruch. Ihre Mutter hatte - ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - den aus ihr, ihrem Ehemann und den beiden Klägern bestehenden Haushalt geführt und die Kläger versorgt, betreut und erzogen.