OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.05.2013
10 UF 1/13
Normen:
BGB § 1601 Abs. 1; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 219
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 973/10

Berücksichtigungen von privaten Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 10 UF 1/13

DRsp Nr. 2013/13770

Berücksichtigungen von privaten Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil in Höhe von bis zu rd. 20 % seines jeweiligen Vorjahresbruttoeinkommens für seine primäre Altersversorgung einzusetzen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn die Bildung der Rücklagen offensichtlich nur zu dem Zweck geschieht, einen nicht unerheblichen Monatsbeitrag (hier: 200 EUR) dem Zugriff der unterhaltsberechtigten Kinder bzw. der Einstellung in die Unterhaltsbemessung zu entziehen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Beträge auf ein Sparkonto eingezahlt werden, auf das jederzeit zurückgegriffen werden kann.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 8. November 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Urkunde des Jugendamts des Landkreises B... vom 31. Mai 2011, Beurk.-Reg.-Nr. 0..., wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Tochter J... H..., geboren am ... 2004, zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen: