BFH - Urteil vom 15.07.2003
VIII R 19/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 248
BFHE 203, 417
BStBl II 2007, 247
DStRE 2004, 81
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5782/99

Berufsausbildung bei einem Zeitsoldaten

BFH, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 19/02

DRsp Nr. 2003/16132

Berufsausbildung bei einem Zeitsoldaten

»Ein Kind, das als Unteroffizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet wird, befindet sich in einer Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523).«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Der im Mai 1981 geborene S, der Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), beendete im Juli 1999 die Schulausbildung. Zum 1. September 1999 trat er den Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren bei der Bundeswehr an. Er wurde mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad und als Unteroffizieranwärter nach § 11 der Soldatenlaufbahn-Verordnung (SLV) angestellt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit wird S zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet. In der Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des Dienstes als Zeitsoldat war S nicht arbeitslos gemeldet.

Mit Bescheid vom 21. September 1999 hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) die Festsetzung des Kindergeldes für S unter Berufung auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab August 1999 auf, weil dieser sich ab August 1999 nicht mehr in einer Ausbildung befunden habe. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.