I.
Gegen das Urteil des Kreisgerichts, durch das ihre Unterhaltsklage teilweise abgewiesen wurde, legte die Klägerin am 3.01.92 Berufung ein. Am 16.01.92 beantragte sie, ihr für den zweiten Rechtszug Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Sie legte dar, daß sie zur Aufbringung der Prozeßkosten außerstande sei, und führte weiter aus:
"Die Berufung dürfte hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und ist auch nicht mutwillig erhoben, diesbezüglich wird zunächst Bezug genommen auf das Vorbringen der Klägerin und Berufungsführerin in I. Instanz, Berufungsbegründung wird nachgereicht."
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