BGH - Beschluß vom 01.07.1992
XII ZB 59/92
Normen:
ZPO § 114 § 233 § 519 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 519 Nr. 9
FamRZ 1993, 46
Vorinstanzen:
KreisG Neustrelitz, vom 02.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen FE 16/91
BezirksG Neubrandenburg, vom 25.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 2/92

Berufungsbegründung in Gestalt eines Antrags auf Gewährungs von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen XII ZB 59/92

DRsp Nr. 2004/9478

Berufungsbegründung in Gestalt eines Antrags auf Gewährungs von Prozesskostenhilfe

Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung in Gestalt eines Antrags auf Gewährungs von Prozesskostenhilfe.

Normenkette:

ZPO § 114 § 233 § 519 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Gegen das Urteil des Kreisgerichts, durch das ihre Unterhaltsklage teilweise abgewiesen wurde, legte die Klägerin am 3.01.92 Berufung ein. Am 16.01.92 beantragte sie, ihr für den zweiten Rechtszug Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Sie legte dar, daß sie zur Aufbringung der Prozeßkosten außerstande sei, und führte weiter aus:

"Die Berufung dürfte hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und ist auch nicht mutwillig erhoben, diesbezüglich wird zunächst Bezug genommen auf das Vorbringen der Klägerin und Berufungsführerin in I. Instanz, Berufungsbegründung wird nachgereicht."