BGH - Beschluß vom 10.07.1996
XII ZB 15/96
Normen:
ZPO § 2 § 3 § 511a § 570 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1543
NJWE-FER 1997, 16
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen XII ZB 15/96

DRsp Nr. 1997/4973

Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Setzt sich der Beklagte mit der Berufung gegen eine Verurteilung zur Erteilung der Auskunft über sein Endvermögen, die im Rahmen einer Stufenklage erfolgte, zur Wehr, so bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Beklagten die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse wiederum ist nach dem Wert des Zeit- und Arbeitsaufwandes, den der Beklagte zur Erteilung der Auskunft erbringen muß, zu bewerten. Das Interesse des Beklagten an der Abwehr des Zahlungsanspruchs hat insoweit außer Betracht zu bleiben.Im Rahmen der sofortigen Beschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.Neue Tatsachen können mit der sofortigen Beschwerde nur vorgebracht werden, um einen Ermessensfehler zu belegen, nicht dagegen um einen in der Berufungsinstanz nicht vorgetragenen Sachverhalt vorzubringen.

Normenkette:

ZPO § 2 § 3 § 511a § 570 ;

Gründe: