BGH - Beschluß vom 23.04.1997
XII ZB 50/97
Normen:
ZPO § 511a Abs. 1 § 519b Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1089
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses

BGH, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen XII ZB 50/97

DRsp Nr. 1997/4706

Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses

1. Ein Interesse an der Geheimhaltung von Einkommensverhältnissen aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen kann zwar im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muß dem Berufungsgericht aber aufgrund der Vorschrift des § 511 a Abs. 1 ZPO substantiiert dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht werden, daß dem Verurteilten durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht.2. Das Interesse des Auskunftsberechtigten an der Auskunft hat nur in extremen Ausnahmefällen hinter dem eigenen Interesse des Auskunftspflichtigen an der Geheimhaltung zurückzustehen.

Normenkette:

ZPO § 511a Abs. 1 § 519b Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Im Rahmen des Scheidungsverbundes nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Das Familiengericht verurteilte den Antragsteller durch Anerkenntnisteilurteil zur Auskunft über seine Ministerpension und seine Abgeordnetendiäten im Jahr 1995 sowie durch streitiges Teilurteil, auch über seine Tagegelder und Aufwandsentschädigungen im Jahr 1995 und seine Einkünfte bei der Firma G. C. Auskunft zu erteilen und entsprechende Abrechnungsnachweise vorzulegen.