OLG Naumburg - Beschluss vom 07.06.2006
14 UF 61/06
Normen:
ZPO § 516 (a.F.) § 621e Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 (a.F.) ; BGB §§ 1587 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2007, 39
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 179/97 - 11.08.1998,

Berufungsfrist für notwendig Beteiligte am Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 14 UF 61/06

DRsp Nr. 2006/26412

Berufungsfrist für notwendig Beteiligte am Versorgungsausgleichsverfahren

»Die subsidiäre Berufungsfrist findet für notwendige Beteiligte - hier: Versorgungsausgleich - keine Anwendung. Für einen öffentlichen Versorgungsträger beginnt die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung zu laufen (h.M.).«

Normenkette:

ZPO § 516 (a.F.) § 621e Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 (a.F.) ; BGB §§ 1587 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Urteil vom 11. August 1998 (Bl. 39 - 44 d. A.) hat das Amtsgericht Quedlinburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich, unter anderem, auf der Basis entsprechender Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bl. 18/19 und Bl. 24 - 31 UA-VA) den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau (Antragstellerin) im Wege des Renten-Splittings geregelt.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg (Bl. 38/39 UA-VA), die beanstandet, dass die - unstreitig in der Ehezeit entstandene - beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Ehemannes (Antragsgegners) beim Lande Sachsen-Anhalt, obgleich darüber ihrerseits bzw. seitens des vormals zuständigen, am Verfahren beteiligten Regierungspräsidiums Magdeburg hätte Auskunft erteilt werden müssen (Bl. 17 UA-VA), gänzlich außer Acht gelassen worden sei.

II.