I.
Durch Urteil vom 11. August 1998 (Bl. 39 - 44 d. A.) hat das Amtsgericht Quedlinburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich, unter anderem, auf der Basis entsprechender Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bl. 18/19 und Bl. 24 - 31 UA-VA) den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau (Antragstellerin) im Wege des Renten-Splittings geregelt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg (Bl. 38/39 UA-VA), die beanstandet, dass die - unstreitig in der Ehezeit entstandene - beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Ehemannes (Antragsgegners) beim Lande Sachsen-Anhalt, obgleich darüber ihrerseits bzw. seitens des vormals zuständigen, am Verfahren beteiligten Regierungspräsidiums Magdeburg hätte Auskunft erteilt werden müssen (Bl. 17 UA-VA), gänzlich außer Acht gelassen worden sei.
II.
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