OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.07.2018
10 WF 71/18
Normen:
FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 72/18

Beschleunigungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer UmgangsregelungKriterien für die Unangemessenheit einer VerfahrensdauerVerhalten der Verfahrensbeteiligten im Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 10 WF 71/18

DRsp Nr. 2020/5748

Beschleunigungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Umgangsregelung Kriterien für die Unangemessenheit einer Verfahrensdauer Verhalten der Verfahrensbeteiligten im Verfahren

1. Wann eine Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen anzusehen ist, muss nach Abwägung aller verfahrens- und sachbezogenen Faktoren sowie der subjektiven, personenbezogenen Umstände entschieden werden. 2. Kriterien für eine solche Entscheidung sind neben der Schwierigkeit des Verfahrens, seine Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten sowie die Verfahrensführung und -förderung durch das Gericht und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten im Verfahren.

Es wird festgestellt, dass die bisherige Dauer des Verfahrens betreffend die Regelung des Umgangs zwischen dem Kind ..., geboren am ...08.2008, und seinem Vater (Amtsgericht Strausberg 2.2 F 72/18) nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155c Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.