OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.06.2023
20 UF 18/23
Normen:
FamFG § 63; FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 11 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1782
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 110/20

Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung bezüglich der Wertentwicklung von die Altersvorsorge betreffenden VersicherungenVersorgungsausgleich bezüglich privater RentenversicherungenWertausgleich bezüglich Versicherungstarifen im Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 20 UF 18/23

DRsp Nr. 2023/9611

Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung bezüglich der Wertentwicklung von die Altersvorsorge betreffenden Versicherungen Versorgungsausgleich bezüglich privater Rentenversicherungen Wertausgleich bezüglich Versicherungstarifen im Versorgungsausgleich

Lässt sich zwar den Berechnungen des Versorgungsträgers, nicht aber den Teilungsregelungen (hier: Versicherungsbedingungen der Tarife des Ausgleichsberechtigten und des Ausgleichspflichtigen) eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Ehescheidung entnehmen, ist diese durch eine entsprechende Maßgabe in der Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung sicherzustellen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg (38 F 110/20) vom 15.12.2022 unter Ziffer 2 Abs. 2, 3 und 4 wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem B. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.586,80 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ..., bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen. An der Wertentwicklung des Anrechts zwischen diesem Zeitpunkt und der Rechtskraft dieser Entscheidung nehmen beide Ehegatten in gleicher Weise teil.

2. 3.