BGH - Beschluss vom 21.03.2012
XII ZB 234/11
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1; VersAusglG § 33 Abs. 1; VersAusglG §§ 32, 33, 34;
Fundstellen:
FamRB 2012, 174
FuR 2012, 431
NJW 2012, 1661
NZS 2012, 544
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 27.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 923/10
OLG Düsseldorf, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 21/11

Beschränkung der Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten bei ungekürzter Versorgung; Zeitlicher Beginn der Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § 33 VersAusglG

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 234/11

DRsp Nr. 2012/7465

Beschränkung der Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten bei ungekürzter Versorgung; Zeitlicher Beginn der Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § 33 VersAusglG

a) Eine Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § 33 VersAusglG wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt.b) Eine Aussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, in Betracht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB aF ausgeglichen wurde.