OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2007
10 UF 175/07
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB §§ 1587f ff. ; VAÜG § 1 Abs. 2 ; VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAHRG § 3 b ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 277/06

Beschränkung der Begründung von Anwartschaften durch Beitragszahlung auf angleichungsdynamische Anrechte des Verpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 10 UF 175/07

DRsp Nr. 2007/22230

Beschränkung der Begründung von Anwartschaften durch Beitragszahlung auf angleichungsdynamische Anrechte des Verpflichteten

1. Ist der Träger einer betrieblichen Altersversorgung nicht öffentlich-rechtlich organisiert und sieht dessen Geschäftsplan eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Fall der Ehescheidung nicht vor, kann der Ausgleich nicht im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG oder im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG stattfinden. 2. § 3b VAHRG ist vor der Einkommensangleichung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anordnung einer Beitragszahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nur in Ansehung solcher im Beitrittsgebiet erworbener Anrechte gilt, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VAÜG erfüllen. Die Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung ist daher auf den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte des Verpflichteten beschränkt.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB §§ 1587f ff. ; VAÜG § 1 Abs. 2 ; VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAHRG § 3 b ;

Entscheidungsgründe: