AG Eisenhüttenstadt, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 277/06
Beschränkung der Begründung von Anwartschaften durch Beitragszahlung auf angleichungsdynamische Anrechte des Verpflichteten
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 10 UF 175/07
DRsp Nr. 2007/22230
Beschränkung der Begründung von Anwartschaften durch Beitragszahlung auf angleichungsdynamische Anrechte des Verpflichteten
1. Ist der Träger einer betrieblichen Altersversorgung nicht öffentlich-rechtlich organisiert und sieht dessen Geschäftsplan eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Fall der Ehescheidung nicht vor, kann der Ausgleich nicht im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2VAHRG oder im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3VAHRG stattfinden.2. § 3bVAHRG ist vor der Einkommensangleichung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anordnung einer Beitragszahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2VAHRG nur in Ansehung solcher im Beitrittsgebiet erworbener Anrechte gilt, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2VAÜG erfüllen. Die Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung ist daher auf den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte des Verpflichteten beschränkt.