OLG Celle - Beschluss vom 01.06.2006
12 WF 121/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1552
FamRZ 2006, 1552
OLGReport-Celle 2006, 904
OLGReport-Celle 2006, 904
Vorinstanzen:
AG Bückeburg, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 39/06

Beschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts in einem Scheidungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 12 WF 121/06

DRsp Nr. 2007/18934

Beschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts in einem Scheidungsverfahren

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Scheidungsverfahren "zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" entbehrt in einem Scheidungsverfahren der gesetzlichen Grundlage.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bückeburg, ihm im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Scheidungsverfahren zwar seinen in R. niedergelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, die Beiordnung jedoch dahingehend zu beschränken, dass sie "zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" erfolge.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Wie auch das OLG Oldenburg (FamRZ 2006, 629) vertritt auch der Senat (zuletzt 12 WF 82/06) die Auffassung, dass jedenfalls nach Inkrafttreten des RVG die angefochtene Einschränkung der Beiordnung einer Rechtsgrundlage entbehrt.