I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bückeburg, ihm im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Scheidungsverfahren zwar seinen in R. niedergelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, die Beiordnung jedoch dahingehend zu beschränken, dass sie "zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" erfolge.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Wie auch das OLG Oldenburg (FamRZ 2006,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|