OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.06.2005
6 WF 102/05
Normen:
ZPO § 121 § 129 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1433
OLGReport-Zweibrücken 2005, 885
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 220/04

Beschränkung des Gebührenanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts bei vorangegangenem Anwaltswechsel

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 6 WF 102/05

DRsp Nr. 2005/17825

Beschränkung des Gebührenanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts bei vorangegangenem Anwaltswechsel

»Ist das Mandat des ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalts erloschen und soll gemäß § 129 ZPO ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet werden, so darf dies nur dann mit der Einschränkung verbunden werden, dass die entstandenen Gebühren des früheren Rechtsanwalts auf den Gebührenanspruch des neuen Rechtsanwalts anzurechnen sind, wenn dieser sich mit der Beschränkung einverstanden erklärt hat.«

Normenkette:

ZPO § 121 § 129 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 127 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO. Da die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners geltend macht, ihre Beiordnung sei mit einer unzulässigen Einschränkung versehen, ist sie zur Einlegung der Beschwerde befugt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 127 Rdn. 19 m.w.N.). In der Sache führt ihr Rechtsmittel zum Erfolg.