Die sofortige Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 127 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO. Da die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners geltend macht, ihre Beiordnung sei mit einer unzulässigen Einschränkung versehen, ist sie zur Einlegung der Beschwerde befugt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 127 Rdn. 19 m.w.N.). In der Sache führt ihr Rechtsmittel zum Erfolg.
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