I.
Die Parteien haben am ... geheiratet. Bereits vor der Eheschließung wurden ihre beiden gemeinsamen Kinder
- A..., geboren am ..., und
- N..., geboren am ...,
geboren. Die Vaterschaft erkannte der Antragsgegner jeweils unmittelbar nach den Geburten an.
Am ... schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbarten und den nachehelichen Unterhalt wie folgt regelten:
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