OLG Zweibrücken - Urteil vom 17.11.2006
2 UF 79/06
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1 § 1578 § 1579 § 1585c ; ZPO § 520 Abs. 3 § 629a Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2073
OLGReport-Zweibrücken 2007, 527
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 82/03

Beschränkung des nachehelichen Unterhalts auf den sozialhilferechtlichen Grundbetrag in nachehelicher Unterhaltsvereinbarung - Nachehelicher Unterhalt bei Krankheit infolge Alkoholmissbrauchs - Anfechtung einer auf eigenen Antrag ausgesprochenen Ehescheidung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 2 UF 79/06

DRsp Nr. 2007/10618

Beschränkung des nachehelichen Unterhalts auf den sozialhilferechtlichen Grundbetrag in nachehelicher Unterhaltsvereinbarung - Nachehelicher Unterhalt bei Krankheit infolge Alkoholmissbrauchs - Anfechtung einer auf eigenen Antrag ausgesprochenen Ehescheidung

»1. Eine ehevertragliche Unterhaltsvereinbarung, die für den nachehelichen Unterhalt in Abweichung von § 1578 BGB den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf den sozialhilferechtlichen Grundbetrag beschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. 2. Zu den Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit infolge Alkoholmissbrauchs. 3. Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung der auf eigenen Antrag ausgesprochenen Ehescheidung. 4. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.«

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 1 § 1578 § 1579 § 1585c ; ZPO § 520 Abs. 3 § 629a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am ... geheiratet. Bereits vor der Eheschließung wurden ihre beiden gemeinsamen Kinder

- A..., geboren am ..., und

- N..., geboren am ...,

geboren. Die Vaterschaft erkannte der Antragsgegner jeweils unmittelbar nach den Geburten an.

Am ... schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbarten und den nachehelichen Unterhalt wie folgt regelten: