OLG Köln - Beschluss vom 08.11.2013
4 UF 138/13
Normen:
VersAusglG § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1020
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 02.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 96/12

Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit

OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 4 UF 138/13

DRsp Nr. 2013/25024

Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit

Auch eine lange Trennungszeit (hier 18-19 Jahre bei einer Ehezeit von 42 Jahren) rechtfertigt eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf während der Zeit der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft erworbene Versorgungsanrechte jedenfalls dann nicht, wenn von einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten (hier: angesichts freiwilliger monatlicher Unterhaltszahlungen) nicht auszugehen ist.

Tenor

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth am 02.04.2013 erlassenen Beschluss - 10 F 96/12 - ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Für den Antragsteller besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.11.2013.

Normenkette:

VersAusglG § 27 Abs. 1;

Gründe