OLG Brandenburg - Urteil vom 25.02.2003
10 UF 82/02
Normen:
MutterschutzG § 3 Abs. 2 ; BSHG § 91 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1611 Abs. 1 ; BGB § 1611 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 560
JuS 2004, 344
NJW-RR 2003, 1515
OLGReport-Brandenburg 2004, 203
Vorinstanzen:
AG Schwedt - 4 F 290/01 - 15.02.2002,

Beschränkung oder Entziehung des Unterhalts bei Vorliegen eines sittlichen Verschuldens einer minderjährigen Unterhaltsberechtigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 10 UF 82/02

DRsp Nr. 2003/11412

Beschränkung oder Entziehung des Unterhalts bei Vorliegen eines sittlichen Verschuldens einer minderjährigen Unterhaltsberechtigten

1. Ist die Unterhaltsberechtigte minderjährig besteht auch nach Beginn des Mutterschutzes Unterhaltsanspruch gegenüber dem bisherigen Unterhaltspflichtigen (Vater der Unterhaltsberechtigten), sofern der vorrangig unterhaltspflichtige, in diesem Fall der Vater des Kindes der Unterhaltsberechtigten, durch Anerkennung oder gerichtlich noch nicht festgestellt ist. 2. Erhält die Unterhaltsberechtigte Erziehungsgeld und Sozialhilfe, ab Beginn des Mutterschutzes, mindert dies den Anspruch auf Unterhalt nicht, denn die Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten wird damit nicht beeinflusst. 3. Eine Leistungsunfähigkeit durch Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen (Vater der Berechtigten) rechtfertigt keine Minderung des Unterhalts, auch das sittliche Verschulden im Sinne des § 1611 BGB führt bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten nicht zur Minderung des Unterhalts.

Normenkette:

MutterschutzG § 3 Abs. 2 ; BSHG § 91 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1611 Abs. 1 ; BGB § 1611 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: