OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.08.2006
10 UF 241/05
Normen:
BGB § 1587c ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 538/03

Beschränkung oder Wegfall des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB bei anhaltender Berufsunfähigkeit des Ausgleichsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 10 UF 241/05

DRsp Nr. 2006/26174

Beschränkung oder Wegfall des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB bei anhaltender Berufsunfähigkeit des Ausgleichsverpflichteten

1. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich dient der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute. Die Härtefallklausel des § 1587c Nr. 1 BGB soll hierbei dem Gerechtigkeitsgedanken Sorge tragen. 2. Zweck dieser Vorschrift ist es lediglich solche Eingriffe in die Rechte des Ausgleichsverpflichteten zu vermeiden, die durch Art. 6 GG nicht mehr gerechtfertigt sind und zu einem grob unbilligem Ergebnis führen. Im Rahmen der Auslegung des § 1587c BGB sind demzufolge strenge Maßstäbe anzlegen.

Normenkette:

BGB § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.

Die im November 1958 geborene Antragstellerin und der im Juni 1954 geborene Antragsgegner haben im Juni 1980 die Ehe geschlossen, aus der eine zwischenzeitlich volljährige Tochter hervorgegangen ist.