BGH - Beschluß vom 15.03.1995
XII ZB 29/95
Normen:
ZPO § 91a, § 511a;
Fundstellen:
DRsp IV(409)277Nr. 1b (Ls)
FamRZ 1995, 1137
NJW-RR 1995, 1089

Beschwer des Berufungsführers bei Antragsänderung im Berufungsverfahren; Befugnis einer Partei zur Erledigungserklärung

BGH, Beschluß vom 15.03.1995 - Aktenzeichen XII ZB 29/95

DRsp Nr. 1996/29108

Beschwer des Berufungsführers bei Antragsänderung im Berufungsverfahren; Befugnis einer Partei zur Erledigungserklärung

1. Stellt der Berufungsführer in der zweiten Instanz erstmals einen Antrag, den er im erstinstanzlichen Verfahren weder gestellt noch angekündigt hat, ist er insoweit durch die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz nicht beschwert. 2. Ein Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, der eine Verfügung über den Streitgegenstand enthält, kann nur von der das Verfahren betreibenden Partei gestellt werden. 3. Solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache im Streit ist, erhöhen die anteiligen Prozeßkosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung weder den Streitwert noch den Wert der Beschwer. 4. Die Erledigung kann auch bei notwendiger mündlicher Verhandlung noch bis zum Erlaß der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, ohne daß deshalb eine neue mündliche Verhandlung erforderlich wird.

Normenkette:

ZPO § 91a, § 511a;

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes der von dem Beklagten eingelegten Berufung 1.500 DM nicht über steigt, § 511a ZPO. Die von der sofortigen Beschwerde hiergegen erhobenen Angriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.