Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Das Jugendamt (im Folgenden Beschwerdeführerin) wendet sich gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem einstweiligen Anordnungsverfahren.
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