OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.05.2023
6 WF 55/23
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 57 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 457
NZFam 2023, 752

Beschwerde des Jugendamts gegen die Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren wegen der Entziehung des Sorgerechts aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 6 WF 55/23

DRsp Nr. 2024/3626

Beschwerde des Jugendamts gegen die Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren wegen der Entziehung des Sorgerechts aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 57 S. 2;

Gründe

I.

Das Jugendamt (im Folgenden Beschwerdeführerin) wendet sich gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem einstweiligen Anordnungsverfahren.