OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2023
3 W 61/23
Normen:
BGB § 1850 Nr. 1; BGB § 1888; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ErbR 2024, 320
ZEV 2024, 268
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 83/12

Beschwerde des Nachlasspflegers wegen der Beschränkung wegen der Versagung des Verkaufs eines Nachlassgrundstückes bei Vorliegen anderer liquider Mittel

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 3 W 61/23

DRsp Nr. 2024/5664

Beschwerde des Nachlasspflegers wegen der Beschränkung wegen der Versagung des Verkaufs eines Nachlassgrundstückes bei Vorliegen anderer liquider Mittel

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Nachlasspflegers werden der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 10.05.2023, Az. 8 VI 83/12 (2) und der Nichtabhilfebeschluss vom 13.06.2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts Schwedt/Oder - Nachlassgericht - zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1850 Nr. 1; BGB § 1888; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.08.2014 für die unbekannten Erben der am 10.12.1998 verstorbenen Erblasserin die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beschwerdeführer zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" und "Erbenermittlung" bestellt. Er wurde am 05.08.2014 unter Aushändigung der Bestallungsurkunde zur treuen und gewissenhaften Führung des Amtes verpflichtet.

Ein Teil der Erben ist mittlerweile bekannt.

Die Erblasserin war Eigentümerin der im Grundbuch von C... in Bl ... und Bl ... eingetragenen Flurstücke.