OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.04.2019
13 UF 132/18
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1609
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 289/17

Beschwerde gegen des Ausschluss eines VersorgungsausgleichsÜberraschender Schlag mit einer ungeöffneten Sektflasche auf den Kopf des EhegattenBesonders schwerwiegendes Fehlverhalten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 13 UF 132/18

DRsp Nr. 2019/11818

Beschwerde gegen des Ausschluss eines Versorgungsausgleichs Überraschender Schlag mit einer ungeöffneten Sektflasche auf den Kopf des Ehegatten Besonders schwerwiegendes Fehlverhalten

1. Auch ein eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz kann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt. 2. Bei schwerwiegenden körperlichen Übergriffen kommt § 27 VersAusglG regelmäßig in Betracht und auch eine einmalige Verfehlung gegen den anderen Ehegatten zu einem Ausschluss bzw. einer Begrenzung des Versorgungsausgleichs führen. 3. Erforderlich ist in solchen Fällen ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des an sich Ausgleichsberechtigten gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten.

1. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt / Oder vom 10. September 2018 abgeändert.