OLG Hamm - Beschluss vom 14.01.2009
5 UF 117/08
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1; EGBGB Art. 224 § 2 Abs. 3; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 43/08

Beschwerde gegen die Ablehnung der Begründung eines gemeinsamen elterlichen SorgerechtsVoraussetzungen für eine missbräuchliche Ausübung des elterlichen SorgerechtsKonkrete Gefährdung des Kindeswohls

OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 5 UF 117/08

DRsp Nr. 2021/7369

Beschwerde gegen die Ablehnung der Begründung eines gemeinsamen elterlichen Sorgerechts Voraussetzungen für eine missbräuchliche Ausübung des elterlichen Sorgerechts Konkrete Gefährdung des Kindeswohls

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers und Kindesvaters vom 29. August 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1; EGBGB Art. 224 § 2 Abs. 3; BGB § 1666;

Gründe

I.