Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lippstadt vom 6. April 2011 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 10.000,-- Euro zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 178 Abs. 1 FamFG, § 387 Abs. 3 ZPO). Nach § 568 ZPO ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Dass der verstorbene X bei Abfassung seines Testaments und eines Erbvertrages keine nichteheliche Tochter erwähnt hat, ist für die getroffene Entscheidung genau so ohne Bedeutung wie der Umstand, dass das Begehren der Antragstellerin den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen nicht entspricht.
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