OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.2014
14 UF 49/14
Normen:
FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 220/13

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags zur VormundbestellungFehlende Beschwerdebefugnis

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 14 UF 49/14

DRsp Nr. 2021/7376

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags zur Vormundbestellung Fehlende Beschwerdebefugnis

Tenor

Die Beschwerde der Großmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Detmold vom 18.11.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Großmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 3.000 € zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 84;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Großmutter gegen die Ablehnung ihres Antrages bzw. ihrer Anregung zur Vormundbestellung sowie gegen die Bestellung von Frau Rechtsanwältin C zum Vormund keine Beschwerdebefugnis zusteht.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 6./7.3.2014, durch den er der Großmutter die begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Beschwerde versagt hat, sowie auf den Beschluss vom 20./21.3.2014, durch den er die dagegen gerichtete Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, Bezug genommen. Bei diesen Ausführungen verbleibt es auch nach erneuter Sachprüfung, zumal die Mutter dem Beschluss vom 20./21.3.2014 innerhalb der erneut eingeräumten Frist nicht mehr entgegengetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Detmold, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 220/13