OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.08.2021
6 UF 105/21
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2; FamFG §§ 58 ff.; HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 114/21

Beschwerde gegen die Anordnung der Rückführung eines Kindes nach FrankreichWiderrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.08.2021 - Aktenzeichen 6 UF 105/21

DRsp Nr. 2022/1778

Beschwerde gegen die Anordnung der Rückführung eines Kindes nach Frankreich Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 8. Juni 2021 - 129 F 114/21 HK - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2; FamFG §§ 58 ff.; HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller - französischer Staatsangehöriger - und die Antragsgegnerin - Deutsche - sind die Eltern des am 10. August 2016 in Saarbrücken geborenen Sohnes M. A. (M.), der sowohl die deutsche als auch die französische Staatsangehörigkeit innehat. Die Vaterschaft für M. wurde bereits am 2. Juli 2016 vom Antragsteller mit Zustimmung der Antragsgegnerin beim Standesamt in Saarbrücken anerkannt. Eine Sorgerechtsregelung wurde nicht getroffen.