OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.04.2006
6 UF 30/06
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1 ; HKÜ Art. 3 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 3/06

Beschwerde gegen die Entscheidung über Rückführung eines Kindes in die USAZustimmung zu einem Umzug

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 6 UF 30/06

DRsp Nr. 2020/14823

Beschwerde gegen die Entscheidung über Rückführung eines Kindes in die USA Zustimmung zu einem Umzug

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 31. Januar 2006 aufgehoben und der Antrag auf Herausgabe des am 17. September 2001 geborenen Kindes M... zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach C... F..., Ohio, zurückgewiesen.

II.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1 ; HKÜ Art. 3 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a);

Gründe

I.

Die Parteien sind verheiratet. Sie streiten über die Rückführung des gemeinsamen Sohnes M... nach C... F..., Ohio (USA). Dort haben die Parteien nach vorübergehender Trennung im Januar 2005 zuletzt bis Juni 2005 gemeinsam gelebt. Ende Juni 2005 verließ die Antragsgegnerin mit dem Sohn die USA und reiste nach Deutschland, wo seitdem beide leben.

Der Antragsteller erstrebt die Rückführung des Kindes. Er hat geltend gemacht, das Verbringen seines Sohnes sei widerrechtlich, da er nur einem Besuchsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe.