OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2013
6 WF 119/13
Normen:
JVEG § 4 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 75/09

Beschwerde gegen die Festsetzung einer SachverständigenvergütungVorlage an das nächsthöhere Gericht zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2013 - Aktenzeichen 6 WF 119/13

DRsp Nr. 2020/14327

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung Vorlage an das nächsthöhere Gericht zur Entscheidung

Für ein Amtsgericht ist nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige Landgericht das nächsthöhere Gericht.

Tenor

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt vom 15.4.2013 wird abgeändert.

Das Beschwerdeverfahren wird dem zuständigen Landgericht Münster zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Mit Beschluss vom 10.10.2012 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bocholt auf Antrag der Staatskasse vom 16.8.2012 die Vergütung des Beteiligten zu 1) als im Verfahren 16 F 75/09 bestelltem Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf einen Betrag von 1.804,37 € festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 29.3.2013 Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 15.4.2013 nicht abgeholfen und die Vorlage an das "Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm" zur Entscheidung angeordnet.

Für die Entscheidung über die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist jedoch nicht das Oberlandesgericht, sondern gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das Landgericht Münster zuständig.