OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.11.2022
18 WF 179/22
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1056
MDR 2023, 502
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 92/22

Beschwerde gegen die Festsetzung eines VerfahrenswertesMeinungsverschiedenheiten von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Impfung eines KindesFestsetzung des Verfahrenswertes auf den Regelwert

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 18 WF 179/22

DRsp Nr. 2023/1422

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes Meinungsverschiedenheiten von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Impfung eines Kindes Festsetzung des Verfahrenswertes auf den Regelwert

In Verfahren wegen Meinungsverschiedenheiten der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Impfung ihres Kindes ist grundsätzlich der Regelverfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG festzusetzen, es sei denn dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, § 45 Abs. 3 FamGKG. Bei der Prüfung der Unbilligkeit sind als Vergleichsmaßstab andere Verfahren nach § 1628 BGB, nicht solche nach § 1666 BGB und § 1671 BGB heranzuziehen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 17.10.2022 (G 2 F 92/22) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 4.000 € festgesetzt wird.

2.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen den erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenswert in einem Verfahren nach § 1628 BGB wegen Meinungsverschiedenheiten der Eltern bezüglich der Impfung ihrer Kinder gegen COVID-19.