OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.09.2019
13 UF 77/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 74/18

Beschwerde gegen die Festsetzung von MindestunterhaltGesteigerte Erwerbsobliegenheit des UnterhaltspflichtigenBemühen um besser bezahlte BeschäftigungsmöglichkeitZumutbarkeit von bis zu 48 Wochenarbeitsstunden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 13 UF 77/19

DRsp Nr. 2019/13672

Beschwerde gegen die Festsetzung von Mindestunterhalt Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen Bemühen um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeit Zumutbarkeit von bis zu 48 Wochenarbeitsstunden

1. Eine nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht.2. Ein Unterhaltsschuldner muss sich in diesem Fall um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten bemühen; auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden einschließlich Nebentätigkeiten ist zumutbar.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.02.2019 abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet,

1. ab 01.03.2019 an den Antragsteller, das minderjährige Kind ..., geboren am ... 2009, zu Händen der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin, Frau ..., 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gemäß den §§ 1612a ff. BGB abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes monatlich im Voraus jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen, derzeit 304 €;