I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.02.2019 abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet,
1. ab 01.03.2019 an den Antragsteller, das minderjährige Kind ..., geboren am ... 2009, zu Händen der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin, Frau ..., 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gemäß den §§ 1612a ff. BGB abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes monatlich im Voraus jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen, derzeit 304 €;
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