SchlHOLG - Beschluss vom 01.06.2023
8 WF 50/23
Normen:
FamFG § 169 Nr. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 41/22

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache

SchlHOLG, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 8 WF 50/23

DRsp Nr. 2024/4377

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache

In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 FamFG hat eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG zu erfolgen. Das Gericht ist hiernach berechtigt, die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil aufzuerlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Kostenerhebung abzusehen ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. vom 25.04.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 19.04.2023 in Ziffer 2. seines Tenors geändert und unter Verwerfung der Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3. vom 23.05.2023 wie folgt gefasst:

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 169 Nr. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5. richtet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache.