OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2014
6 UF 177/13
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 84 F 34/13
AG Paderborn, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 84 F 34/13

Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der elterlichen SorgeGefährdung des KindeswohlsEingeschränkte Bindungstoleranz

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 6 UF 177/13

DRsp Nr. 2021/7364

Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge Gefährdung des Kindeswohls Eingeschränkte Bindungstoleranz

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters vom 24.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 17.9.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag des Kindesvaters auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I, T, beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe

I.

Die am 00.00.1980 geborene Kindesmutter steht unter gesetzlicher Betreuung. Vier ältere Kinder leben in Pflegefamilien bzw. bei ihren Vätern. Wiederholt musste sich die Kindesmutter wegen psychischer Probleme und Alkoholmissbrauch klinisch behandeln lassen.

Der Kindesvater wurde am 00.00.1981 in L geboren. Er hat ab dem Jahr 2008 zunächst drei Jahre in J als Schweißer gearbeitet und kam dann nach Deutschland, wo er im Mai 2012 die Kindesmutter kennenlernte. Der Kindesvater lebt in U in einer Unterkunft für Asylbewerber und erhält Leistungen nach § 3 AsylblG. Nach der Rücknahme seines Asylantrages wird sein Aufenthalt von den Behörden geduldet.