OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.06.2019
16 WF 57/19
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 364
MDR 2019, 1347
NJW 2019, 2948
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1998/18
AG Mannheim, vom 28.08.2018

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer ErinnerungEntbehrlichkeit eines familiengerichtlichen Eingriffs in ein Sorgerecht durch eine VereinbarungGrundsatz der VerhältnismäßigkeitAnfall einer Einigungsgebühr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 16 WF 57/19

DRsp Nr. 2019/12415

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung Entbehrlichkeit eines familiengerichtlichen Eingriffs in ein Sorgerecht durch eine Vereinbarung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anfall einer Einigungsgebühr

Ist eine Vereinbarung geeignet, einen familiengerichtlichen Eingriff in das Sorgerecht entbehrlich werden zu lassen, entspricht dieses Vorgehen dem in den §§ 1666, 1666a BGB verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem widerspräche es, dem Rechtsanwalt die Einigungsgebühr zu versagen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 20.02.2019 (Az. 5 F 1998/18) wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 28.08.2018 abgeändert und die dem Rechtsanwalt S. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 860,97 € festgesetzt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; BGB § 1666a;

Gründe

I.

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