BayObLG - Beschluss vom 31.01.2024
101 VA 239/23
Normen:
BGB § 1605; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 523
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 602/23

Beschwerde gegen eine dem Kind bewilligte Akteneinsicht in Unterlagen der Verfahrenskostenhilfe in einem familienrechtlichen Verfahren; Antrag des durch den Vater vertretenen Kindes auf Auskunft über das Einkommen der Mutter

BayObLG, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 101 VA 239/23

DRsp Nr. 2024/5637

Beschwerde gegen eine dem Kind bewilligte Akteneinsicht in Unterlagen der Verfahrenskostenhilfe in einem familienrechtlichen Verfahren; Antrag des durch den Vater vertretenen Kindes auf Auskunft über das Einkommen der Mutter

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Dachau vom 5. Oktober 2023, Az. 3 F 602/23 wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1605; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem weiteren Beteiligten bewilligte Akteneinsicht in Unterlagen der Verfahrenskostenhilfe.