OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2020
9 UF 26/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 16 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 148/19

Beschwerde gegen eine Entscheidung zu einem VersorgungsausgleichUmrechnung eines Ausgleichswerts in Entgeltpunkte OstIm Beitrittsgebiet erworbene Anrechte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 9 UF 26/20

DRsp Nr. 2020/5166

Beschwerde gegen eine Entscheidung zu einem Versorgungsausgleich Umrechnung eines Ausgleichswerts in Entgeltpunkte Ost Im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte

Es entspricht einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass es sich bei der allgemein gehaltenen Formulierung in § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, die alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte erfasst, um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt.

I. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 13. Dezember 2019 - Az. 5 F 148/19 - zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Abs. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Land Brandenburg (Personalnummer ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 473,06 EUR monatlich auf deren Versicherungskonto Nr. 44 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2019, begründet.

Der Monatsbetrag des zu begründenden Anrechts ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen (Ziffer 2. Absätze 2. und 3. des Tenors) bleibt es bei der Regelung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.