OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.09.2019
9 UF 51/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 15/18

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum VersorgungsausgleichAusschluss eines VersorgungsausgleichsGrundgedanke des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2019 - Aktenzeichen 9 UF 51/19

DRsp Nr. 2019/14699

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Ausschluss eines Versorgungsausgleichs Grundgedanke des Versorgungsausgleichs

1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist der Regelfall und ein selbst teilweiser Ausschluss des Ausgleichs ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig.2. Eine grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs nachhaltig widersprechen würde.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem am 20. Dezember 2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus (Az. 54 F 15/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert wird auf 4.455 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.