OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.07.2019
20 UF 164/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 158/18

Beschwerde gegen eine UmgangsregelungVerhältnismäßigkeit von umgangseinschränkenden AnordnungenGefährdung des Kindeswohls

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 20 UF 164/18

DRsp Nr. 2020/3357

Beschwerde gegen eine Umgangsregelung Verhältnismäßigkeit von umgangseinschränkenden Anordnungen Gefährdung des Kindeswohls

Zu den Voraussetzungen für einen gänzlichen Ausschluss oder die dauerhafte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung nur noch begleiteter Umgangskontakte gemäß § 1684 Abs. 4 BGB (hier: Vorliegen verneint).

1. Umgangseinschränkende Anordnungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. 2. Erforderlich ist die Feststellung einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 29.10.2018, 7 F 158/18, abgeändert.

Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind A. S., geboren am ..., wird in Abänderung der zwischen den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Umgangsvereinbarungen vom 07.08.2015 (AG Sinsheim 20 F 5/15), vom 15.04.2016 (AG Pforzheim 1 F 49/16) und vom 09.09.2016 (AG Pforzheim 1 F 200/16) wie folgt neu geregelt:

Der Kindesvater hat das Recht auf Umgang mit dem Kind A. alle 14 Tage jeweils am Montag in den ungeraden Kalenderwochen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend mit Montag, dem 21.10.2019. Die Umgangskontakte finden auch in den baden-württembergischen Schulferien statt, es sei denn das Kind ist urlaubsbedingt abwesend.

2. 3. 4.