OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2022
13 UF 41/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; LAbgG Bln §§ 11 f.; VersAusglG §§ 39 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1356
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 5/16

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnrecht aus einer Altersversorgung aufgrund einer Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus von BerlinNicht disponible Bewertungsmethode für die Ermittlung des Werts einer Versorgungsanwartschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 13 UF 41/21

DRsp Nr. 2022/5060

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrecht aus einer Altersversorgung aufgrund einer Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus von Berlin Nicht disponible Bewertungsmethode für die Ermittlung des Werts einer Versorgungsanwartschaft

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 05.02.2021 - 53 F 5/16 - in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) abgeändert.

Ziffer 2. erhält im 5. Absatz folgende Fassung:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Altersversorgung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Az.: I A 1) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 355,94 €, bezogen auf den 31.01.2016, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer 24 ...) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.029,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; LAbgG Bln §§ 11 f.; VersAusglG §§ 39 ff.;

Gründe:

I.