OLG Naumburg - Beschluss vom 30.11.2021
3 UF 95/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 51; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1358
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 241/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichNichtberücksichtigung eines Anrecht aus einer Zusatzversorgung bei der Evangelischen KircheManifestation rentenrechtlicher Nachteile

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 3 UF 95/21

DRsp Nr. 2022/6645

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Nichtberücksichtigung eines Anrecht aus einer Zusatzversorgung bei der Evangelischen Kirche Manifestation rentenrechtlicher Nachteile

Die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur hinsichtlich solcher Anrechte zulässig, die im Ursprungsverfahren einbezogen waren. Eine Korrektur der Ursprungsentscheidung im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Hinblick auf ein sog. "vergessenes" bzw. "übersehenes" Anrecht über § 27 VersAusglG scheidet aus, auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte, dem das vergessene Anrecht zusteht, zutreffend im Ursprungsverfahren Auskunft erteilt hatte und dem anderen geschiedenen Ehegatten Möglichkeiten zur Kompensation des Nachteils außerhalb des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) zur Verfügung stehen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zerbst vom 19. Juli 2021, Az. 7 F 241/20 VA, erlassen am 23. Juli 2021, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 51; VersAusglG § 27;

Gründe:

I.