OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2017
7 UF 206/16
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 350/14

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVorbehalt eines schuldrechtlichen VersorgungsausgleichsNichtberücksichtigung von verfallbaren Anrechten

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 7 UF 206/16

DRsp Nr. 2020/14322

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Vorbehalt eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Nichtberücksichtigung von verfallbaren Anrechten

In dem Versorgungsausgleich bei Scheidung sollen keine Versorgungsanrechte berücksichtigt werden, die sich später möglicherweise nicht verwirklichen, was insbesondere bei betrieblichen Versorgungsanrechten nicht ausreichend sichergestellt werden kann; Anrechte sind demgegenüber unverfallbar, wenn sie nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen in ihrem Versorgungswert nach Grund und Höhe durch die künftigen betrieblichen und/oder beruflichen Entwicklungen des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers V Versicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 25.08.2016, Az.: 16 F 350/14, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezogen auf die Versorgung des Antragsgegners bei der V Versicherung AG - unter klarstellender Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen - wie folgt abgeändert:

Unter Ziff. 2 der Entscheidung wird der 3. Absatz aufgehoben.

Bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei der V Versicherung AG (Vers.Nr.: ###1) bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.