OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2022
10 UF 15/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 3 Abs. 1; SGB VI § 76g; VersAusglG § 18;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 309/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichZuschläge an Entgeltpunkten wegen langjähriger Versicherung und Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung stellen keine Anrechte gleicher Art darAusgleich geringfügiger Anrechte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen 10 UF 15/22

DRsp Nr. 2022/14022

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Zuschläge an Entgeltpunkten wegen langjähriger Versicherung und Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung stellen keine Anrechte gleicher Art dar Ausgleich geringfügiger Anrechte

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 16.02.2022 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise (Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0283 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0011 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.