OLG Hamm - Beschluss vom 31.03.2011
6 WF 311/10
Normen:
GKG § 28 Abs. 1; ZPO § 129; ZPO § 133;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 129/09

Beschwerde gegen einen KostenansatzKostenüberbürdung auf VerfahrensbevollmächtigteÜbersendung beglaubigter und einfacher Abschriften von Schriftsätzen an ein Gericht per TelefaxKeine Kosten für Mehrfertigungen

OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 6 WF 311/10

DRsp Nr. 2020/14409

Beschwerde gegen einen Kostenansatz Kostenüberbürdung auf Verfahrensbevollmächtigte Übersendung beglaubigter und einfacher Abschriften von Schriftsätzen an ein Gericht per Telefax Keine Kosten für Mehrfertigungen

Schriftsätze nach § 129 ZPO und die nach § 133 ZPO erforderlichen Abschriften können auch ausschließlich per Telefax übermittelt werden; Kosten für Mehrfertigungen fallen dann nicht an.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 2.8.2010 sowie der Kostenansatz vom 21.4.2010 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 28 Abs. 1; ZPO § 129; ZPO § 133;

Gründe

Mit Schriftsatz vom 19.5.2009 hat der Beteiligte zu 1) als Verfahrensbevollmächtigter der Klägerin des Ausgangsverfahrens ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet, in dem Unterhaltsansprüche geltend gemacht wurden.

Der Beteiligte zu 1) hat in diesem Verfahren sämtliche von ihm gefertigten Schriftsätze per Fax an das Amtsgericht übermittelt. Der Beteiligte zu 1) hat dabei nicht nur den Originalschriftsatz per Fax übermittelt, sondern auch dessen beglaubigte und die einfache Abschrift.