OLG Koblenz - Beschluss vom 14.01.2021
7 UF 385/20
Normen:
FamFG § 266;

Beschwerde gegen einen ScheidungsverbundbeschlussHilfsweise geltend gemachte deliktische Ansprüche und flankierende AuskunftsansprücheBegriff der sonstigen FamiliensacheVerfahrensfehlerhafte Entscheidung innerhalb eines Scheidungsverbundes

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 7 UF 385/20

DRsp Nr. 2021/18929

Beschwerde gegen einen Scheidungsverbundbeschluss Hilfsweise geltend gemachte deliktische Ansprüche und flankierende Auskunftsansprüche Begriff der sonstigen Familiensache Verfahrensfehlerhafte Entscheidung innerhalb eines Scheidungsverbundes

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - ... vom 06.07.2020, Aktenzeichen ... unter Ziffer 3.

1.

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Die Anträge der Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich werden zurückgewiesen.

Die weitergehenden Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunftserteilung wegen unerlaubter Handlung werden aus dem Scheidungsverbund abgetrennt."

2.

sowie betreffend die weitergehenden Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunftserteilung wegen unerlaubter Handlung einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

II.

Insoweit wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats zurückverwiesen.

III.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV.

Der Verfahrenswert wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 266;

Gründe

I.

1. a) b) c) 2. 3.