I.
Die gemäß §§ 620 c S. 1, 621 g, 621 I 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers (Vater) ist in der Sache nicht begründet.
Aus zutreffenden Erwägungen hat das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame minderjährige Tochter der Parteien, B, geb. 13.06.1997, im Wege der einstweiligen Anordnung ab Beginn der Sommerferien bis zur Entscheidung über die Hauptsache auf die Antragsgegnerin (Mutter) übertragen. Das Beschwerdevorbringen nötigt zu keiner abweichenden Entscheidung.
1.
Für die einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht ein Regelungsbedürfnis, weil sich die Parteien nicht darüber verständigen können, bei welchem der beiden Elternteile B leben soll, in der Sache selbst aber noch nicht endgültig entschieden werden kann, weil das Familiengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst hat.
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