Beschwerde gegen vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage
OLG Hamm, Beschluß vom 24.10.1983 - Aktenzeichen 15 W 164/83
DRsp Nr. 1995/2726
Beschwerde gegen vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage
1. Hat das Vormundschaftsgericht die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes gegen den scheinehelichen Vater genehmigt, so ist hiergegen sowohl der scheineheliche Vater wie auch das Jugendamt beschwerdeberechtigt.2. Zum Wohl des Kindes sind die Vor- und Nachteile einer Anfechtung umfassend aufzuklären und zu würdigen. Das Interesse an der blutmäßigen Abstammung ist dabei nicht als vorrangig anzusehen.3. Grundsätzlich ist die persönliche Anhörung des Kindes (hier 7 3/4 Jahre alt) erforderlich.