OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2020
13 UF 13/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 751
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 26/16

Beschwerde im VersorgungsausgleichsverfahrenAusgleich in der Differenz geringfügiger AnrechteVorrang des Halbteilungsgrundsatzes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 13 UF 13/17

DRsp Nr. 2020/3271

Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren Ausgleich in der Differenz geringfügiger Anrechte Vorrang des Halbteilungsgrundsatzes

Der Halbteilungsgrundsatz ist auch bei in der Differenz geringfügiger Anrechte vorrangig, wenn die Durchführung der Teilung auf den Versicherungskonten beider Ehegatten keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 15. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Absätze 3 und 6 in Ziffer II. des Beschlusses wie folgt neu gefasst werden:

(Absatz 3) Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, (Versicherungsnummer A... (VA)), wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34,87 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Teilungsordnung gemäß § 44 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, in der seit November 2018 gültigen Fassung, bezogen auf den 31. Mai 2016, übertragen.