Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 15. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Absätze 3 und 6 in Ziffer II. des Beschlusses wie folgt neu gefasst werden:
(Absatz 3) Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, (Versicherungsnummer A... (VA)), wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34,87 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Teilungsordnung gemäß § 44 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, in der seit November 2018 gültigen Fassung, bezogen auf den 31. Mai 2016, übertragen.
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