BGH - Beschluss vom 30.04.2014
XII ZB 704/13
Normen:
FamFG § 59; FamFG § 168 Abs. 1; FamFG § 292 Abs. 1; BGB § 1836e; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 896
FGPrax 2014, 161
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 1190
FuR 2014, 473
MDR 2014, 1044
NJW-RR 2014, 961
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVII 30/99
LG Gera, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 558/13

Beschwerdeberechtigung eines Sozialhilfeträgers bei Rückforderung erbrachter Sozialleistungen gegen einen Betreuten

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen XII ZB 704/13

DRsp Nr. 2014/8384

Beschwerdeberechtigung eines Sozialhilfeträgers bei Rückforderung erbrachter Sozialleistungen gegen einen Betreuten

Der Sozialhilfeträger, der gegen einen Betreuten Rückforderungsansprüche wegen erbrachter Sozialleistungen geltend macht, ist im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, in dem das Amtsgericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen bestimmt, die der Betreute an die Staatskasse nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 e BGB zu leisten hat, nicht beschwerdebefugt. Führt die Festsetzung dazu, dass der Sozialhilfeträger nur einen geringeren Betrag zurückfordern kann, stellt dies lediglich eine mittelbare Folge der Festsetzungsentscheidung dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 21. November 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 504 €

Normenkette:

FamFG § 59; FamFG § 168 Abs. 1; FamFG § 292 Abs. 1; BGB § 1836e; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Landkreis S.-H. (im Folgenden: Landkreis) wendet sich in seiner Funktion als Sozialhilfeträger gegen die vom Amtsgericht festgesetzten Zahlungen, die der Betreute aus übergegangenem Recht an die Staatskasse zu leisten hat.