BGH - Beschluß vom 24.03.1993
XII ZB 12/92
Normen:
VAHRG § 10a; ZPO § 621e Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 2 Verwerfung 2
FamRZ 1993, 1310
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Rendsburg,

Beschwerdeentscheidung bei Abweisung eines Antrags als unzulässig; Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde

BGH, Beschluß vom 24.03.1993 - Aktenzeichen XII ZB 12/92

DRsp Nr. 1995/6929

Beschwerdeentscheidung bei Abweisung eines Antrags als unzulässig; Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde

Wurde in der ersten Instanz der Antrag eines Beteiligten als unzulässig abgewiesen und teilt das Beschwerdegericht diese Beurteilung, so hat es die gegen die Abweisung erhobene Beschwerde nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückzuweisen. Hat das Beschwerdegericht tatsächlich keine Sachentscheidung, sondern eine Prozeßentscheidung getroffen, ohne dies im Tenor oder in den Entscheidungsgründen zutreffend auszudrücken, so findet dennoch eine weitere Beschwerde statt. Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat und das Oberlandesgericht einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach § 10a VAHRG zurückgewiesen hat, weil es die Voraussetzungen für das Abänderungsverfahren als nicht vorliegend angesehen hat. In einem solchen Fall handelt es sich bei Beschwerdeentscheidung um eine Sachentscheidung, die nicht gem. § 621e Abs. 2 S. 2 die Möglichkeit der weiteren Beschwerde eröffnet.

Normenkette:

VAHRG § 10a; ZPO § 621e Abs. 2 S. 2;

Gründe: